Pflegeberatung · Kostenlose Erstberatung

Orientierung
finden. Gemeinsam
entscheiden.

Wir begleiten Sie — ehrlich, auf Augenhöhe und mit dem Blick fürs Wesentliche. Damit Sie wissen, was möglich ist und was die Kranken- und Pflegekasse trägt. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen.

Wichtig zu Wissen: Wir leisten keine Rechtsberatung, keine medizinische Diagnostik und keine Vermittlung von Pflegedienstleistungen. Wir beraten Sie erst einmal fachlich-methodisch und neutral ausgerichtet an den Vorgaben gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI.

Pflegekasse

100%

Übernahme durch die Pflegekasse

Anspruch

alle 6 Monate

Folgeberatung verpflichtend

Erstgespräch

ca. 60 Min.

Bei Ihnen oder bei uns

Rückspruch

binnen 24 Std.

Persönlich, kein Callcenter

Vier Bausteine

Vier typische Fragen, alle Antworten aus einer Hand.

Wir nehmen uns Zeit für Ihre Situation — keine Schablone, keine Standardlösung. Im Gespräch hören wir zu und entwickeln mit Ihnen gemeinsam, welche Unterstützung wirklich passt.

01

Individuelle Beratung

Im Gespräch hören wir zu und entwickeln mit Ihnen gemeinsam, welche Unterstützung wirklich zu Ihrem Alltag passt. Wir navigieren Sie den Beitrags- und Unterstützungs-Dschungel.

§ 7a SGB X
§37 Abs. 3 SGB XII

02

Erläuterung zu den Leistungsarten

Pflege durch Angehörige, die ambulante Pflege, Tagespflege, Wohngemeinschaften oder Pflegeheim — wir erklären alle Optionen klar: was sie bedeuten, was sie kosten, was die Pflegekasse übernimmt und welche Kombination sinnvoll ist.

§ 36 · 41 SGB XI

03

Anträge & Formalitäten

Pflegegrad beantragen, Medizinischer Dienst (MD – vormals MDK)-Termin vorbereiten, Leistungen abrufen — wir begleiten Sie bei allen Schritten und stellen sicher, dass Sie Ihre Ansprüche vollständig nutzen.

§ 7a · 18 SGB XI

04

Beratung für Angehörige

Pflege bedeutet Verantwortung – und darf nicht zur Überlastung führen. Wir beraten zu Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen und weiteren Unterstützungs-angeboten. Zu Ihrer Entlastung und für eine gute Pflege!

§ 39 · 45b SGB XI

Vom Anruf bis zum Folgegespräch

So läuft Ihre Beratung ab.

Termin vereinbaren

Anruf, E-Mail oder Kontakt-Formular — Rückruf binnen 24 Std.

Informationen vorab

Unterlagen und Themen­überblick zum Einlesen und der Vorbereitung.

Beratungsgespräch

Schriftliche Zusammenfassung, Pflegegrad-Anträge, alles erledigt.

Folgegespräche

Je nach Pflegegrad haben Sie alle 3-6 Monate Anspruch auf die Beratung

Häufige Fragen

Was Familien und Betroffene am häufigsten fragen.

Wir nehmen uns Zeit für Ihre Situation — keine Schablone, keine Standardlösung. Im Gespräch hören wir zu und entwickeln mit Ihnen gemeinsam, welche Unterstützung wirklich passt.

Ja. Die Erstberatung ist kostenlos, weil wir sie anbieten — nicht, weil jemand sie uns bezahlt. Sie gehen keine Verpflichtung ein und müssen danach nicht Kundin oder Kunde bei uns werden.Den gesetzlichen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI rechnen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Auch dafür zahlen Sie nichts. Es gibt keine versteckten Kosten und keinen Vertrag, den Sie im Anschluss unterschreiben müssten.

Das hängt vom Pflegegrad ab und davon, ob Sie Pflegegeld beziehen oder einen Pflegedienst beauftragt haben.Pflicht ist der Beratungsbesuch, wenn Sie Pflegegeld beziehen und sich zu Hause von Angehörigen pflegen lassen: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.

Freiwillig können Sie ihn halbjährlich abrufen, wenn Sie Pflegegrad 1 haben oder Pflegesachleistungen über einen Pflegedienst beziehen. Auch dann zahlt die Pflegekasse.

Ändert sich Ihre Situation deutlich — nach einem Krankenhausaufenthalt, bei fortschreitender Demenz —, sprechen Sie uns jederzeit an. Ihren nächsten Termin merken wir auf Wunsch vor und erinnern Sie rechtzeitig, damit keine Frist verstreicht.

Pflegegrad 1: Pflegegeld (verpflichtend): keine Pflicht, für Sachleistung (freiwillig) halbjährlich möglich

Pflegegrad 2: Pflegegeld (verpflichtend): halbjährlich Pflicht, für Sachleistung (freiwillig) halbjährlich möglich

Pflegegrad 3: Pflegegeld (verpflichtend): halbjährlich Pflicht, für Sachleistung (freiwillig) halbjährlich möglich

Pflegegrad 4: Pflegegeld (verpflichtend): halbjährlich Pflicht, für Sachleistung (freiwillig) halbjährlich möglich

Pflegegrad 5: Pflegegeld (verpflichtend): halbjährlich Pflicht, für Sachleistung (freiwillig) halbjährlich möglich

Selbstverständlich — und meistens ist das auch der sinnvollste Ort. Erst wenn wir die Wohnung sehen, erkennen wir die Stolperkante im Flur, die zu hohe Badewanne oder das Bett, das an der falschen Seite steht. Für die unverbindliche Erstberatung können Sie ebenso gut zu uns an den Papendiek kommen oder mit uns per Video sprechen.

Beim gesetzlichen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI gelten engere Regeln: Der erste Termin findet immer persönlich bei Ihnen zu Hause statt. Danach kann jeder zweite Besuch per Videogespräch erfolgen, wenn Sie damit einverstanden sind. Wir sagen Ihnen vor dem Termin, was in Ihrem Fall zulässig ist.

Dann sind Sie bei uns genau richtig — das ist sogar der häufigste Grund für ein erstes Gespräch. Wir schauen gemeinsam auf den Alltag: Was fällt schwer, wo wird geholfen, seit wann? Daraus wird schnell erkennbar, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat.

Wenn ja, unterstützen wir Sie beim Antrag bei der Pflegekasse, erklären, was der Medizinische Dienst beim Begutachtungstermin wissen möchte, und zeigen Ihnen, wie ein Pflegetagebuch geführt wird. Ein Tipp vorab: Notieren Sie ab heute über eine Woche, wobei geholfen wird und wie lange es dauert. Das ist die beste Vorbereitung, die es gibt.

Übrigens: Der Pflegegrad gilt ab dem Monat der Antragstellung. Warten kostet also bares Geld.

Keine Prüfung, keine Note, kein Formular-Abarbeiten. Eine Pflegefachkraft kommt zu Ihnen, nimmt sich rund eine Stunde Zeit und schaut mit Ihnen gemeinsam auf die Situation.

Typische Themen: Wie geht es der pflegenden Person selbst? Fehlen Hilfsmittel — ein Pflegebett, ein Rollator, ein Hausnotruf? Wäre ein höherer Pflegegrad angemessen? Welche Entlastung ist möglich, wenn die Kraft nachlässt: Tagespflege, Verhinderungspflege, stundenweise Betreuung? Und lässt sich die Wohnung sicherer machen?

Am Ende halten wir das Wichtigste schriftlich fest. Ein Exemplar bleibt bei Ihnen, den Nachweis reichen wir bei Ihrer Pflegekasse ein.

Ja. Sie sind nicht an einen bestimmten Anbieter gebunden, auch nicht an den Pflegedienst, der Sie versorgt. Durchführen dürfen den Besuch zugelassene Pflegeeinrichtungen, von den Landesverbänden anerkannte Beratungsstellen und von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkräfte.

Sie können also jederzeit wechseln, wenn Sie sich anderswo besser aufgehoben fühlen. Ein Grund muss dafür nicht genannt werden.

Sie haben gegenüber Ihrer Pflegekasse einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Dort ist eine Pflegeberaterin oder ein Pflegeberater namentlich für Sie benannt. Diesen Anspruch sollten Sie kennen und nutzen — wir sagen Ihnen gern, wie Sie die zuständige Person erreichen.

Unser Unterschied ist die Nähe: Wir sind in Göttingen, kommen zu Ihnen nach Hause, kennen die Angebote vor Ort und bleiben über Jahre dieselben Ansprechpartner. Wir arbeiten mit der Beratung Ihrer Pflegekasse zusammen, nicht gegen sie.

Dann lohnt sich ein Widerspruch häufig. Wichtig ist die Frist: Sie haben ab Zugang des Bescheids einen Monat Zeit. Ein formloses Schreiben genügt zunächst, die Begründung können Sie nachreichen.

Fordern Sie zuerst das vollständige Gutachten bei Ihrer Pflegekasse an. Oft steht dort etwas anderes, als Sie erlebt haben — weil ein guter Tag begutachtet wurde oder weil die pflegebedürftige Person sich zusammengenommen hat. Wir gehen das Gutachten mit Ihnen Punkt für Punkt durch und formulieren mit, wo die Einschätzung nicht zur Wirklichkeit passt.

Rechtsberatung leisten wir dabei nicht. Wenn ein Verfahren nötig wird, sagen wir Ihnen, an wen Sie sich wenden können.

Eine berechtigte Frage, und wir beantworten sie offen. Ja, kupfer&klee entwickelt in Göttingen eigene Angebote: ambulante Pflege, ab 2027 Tagespflege und Pflege-Wohngemeinschaften.

Deshalb halten wir es so: In der Beratung besprechen wir alle Wege, die für Ihre Situation in Frage kommen — auch die, die zu anderen Anbietern führen oder ganz ohne uns auskommen. Wenn ein eigenes Angebot passt, sagen wir dazu, dass es unseres ist. Und wenn Sie sich für einen anderen Weg entscheiden, ändert das nichts daran, dass wir Sie weiter beraten.

Eine Beratung, die nur zum eigenen Angebot führt, wäre keine Beratung. Sie wäre Vertrieb.

Gut zu wissen

Wann gilt jemand überhaupt als pflegebedürftig

Im Beratungsgespräch erleben wir oft, dass Familien lange zögern: „Ist das schon Pflege?“ — hier kurz, was das Gesetz dazu sagt, Sollte Ihnen etwas unklar sein, rufen Sie gern an – wir erläutern es Ihnen.

§ 14 SGB XI

Sechs Lebens­bereiche, ein halbes Jahr.

Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung im Alltag Hilfe benötigt — voraus­sichtlich mindestens sechs Monate, in erheblichem Maß. „Alltag“ heißt dabei keine große Theorie, sondern die Dinge, die sonst jeden Tag von allein laufen:

01

Mobilität

Aufstehen, Gehen, Treppen-steigen, Positionswechsel

02

Kognitive Fähigkeiten

Orientierung, Gedächtnis, Verstehen, Kommunizieren

03

Verhaltensweisen

Ängste, Unruhe, Agression, depressive Stimmung

04

Selbstversorgung

Waschen, Duschen, Zahnpflege, Toilettengänge

05

Bewältigung der Genesung

Medikamente, Verbände, Arzt-besuche, Therapien

06

Alltag und Soziales

Tagesablauf, soziale Kontakte, Beschäftigung und Aktivierung

Entscheidend ist nicht was jemand nicht mehr selbst kann, sondern wie oft, wie viel und in welcher Form Hilfe gebraucht wird. Genau das schätzt der Medizinische Dienst beim Hausbesuch ein — wir helfen Ihnen, sich auf diesen Termin gut vorzubereiten.

Seit 2017: neue Definition

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz hat sich der Blick auf Pflege grundlegend geändert. Statt nur den körperlichen Hilfebedarf zu zählen, schätzt der Medizinische Dienst heute den Grad der Selbständigkeit in sechs Modulen ein — darunter Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhalten und Alltagsgestaltung. So bekommen auch Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen die Unterstützung, die sie benötigen.

Pflegegrade 1–5

Von der ersten Einschränkung bis zur umfassender Versorgung.

Aus der Begutachtung wird ein Pflegegrad zwischen 1 und 5 ermittelt. Der Pflegegrad drückt aus, wie selbst­ständig jemand ist — und welche Leistungen die Pflegekasse übernimmt. Eine grobe Orientierung:

PG1

Geringe Beein­trächtigung

Selbst­ständigkeit kaum eingeschränkt — z. B. erste Vergess­lichkeit, leichte Geh­hilfe nötig. Entlastungsbetrag & Hilfsmittel stellen eine einfache Unterstützung dar.

PG2

Erhebliche Beein­trächtigung

Regelmäßige Unterstützung im Alltag, bei der Körperpflege, Mobilität oder Orientierung erforderlich. Auch bei überwiegend kognitiven Einschränkungen möglich – nicht nur bei körperlichen.

PG3

Schwere Beein­trächtigung

Umfangreiche Unterstützung in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens erforderlich – nicht zwangsläufig rund um die Uhr, aber deutlich intensiver als bei PG2.

PG4

Schwerste Beein­trächtigung

Rund um die Uhr Hilfe in fast allen Bereichen — oft demenziell oder nach schwerem Schlaganfall.

PG5

Höchste Anforderungen

Vollständige Unselbst­ständigkeit, häufig mit besonderen pflegerischen Anforderungen (bspw. Beatmung oder Intensivpflege).

Woran man den Pflegegrad typischerweise festmacht: Wie viele der sechs Lebensbereiche (siehe Kasten „sechs Lebensbereiche“) sind betroffen? Reicht eine kurze tägliche Hilfe — oder muss jemand da bleiben? Sind nur körperliche Dinge schwer, oder kommen Vergesslichkeit, Verwirrung, Sturzgefahr dazu? Daraus ergibt sich das Bild, das der Medizinische Dienst später in einem persönlichen Termin Punkte übersetzt und den Pflegegrad festlegt.

Entscheidend für den Pflegegrad ist nicht die medizinische Diagnose, sondern wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigen kann.

Was die Kranken- & Pflegekasse zahlt

Unterschiedliche Lebens­bereiche – Unterstützung für Sie, wenn Sie Sie benötigen.

Monatliche Beträge der Pflegeversicherung. Gut zu wissen: die ambulanten Leistungen sind auch kombinierbar. Wir rechnen Ihnen das gemeinsam mit Ihnen für Ihre Situation konkret durch.

Geldleistung

Wird an Sie als Pflegebedürftigen ausgezahlt

Sie können frei darüber verfügen, etwa um pflegende Angehörige zu entlasten oder Nachbarschaftshilfe zu finanzieren. Wird auch Pflegegeld genannt.

Sachleistung

Wird direkt an den Pflegedienst gezahlt

Ihr beauftrager Pflegedienst rechnet die Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Sie strecken nichts vor und sehen jeden Monat eine transparente Übersicht.

Entlastungsbetrag

Zweckgebundene 131 € monatlich für Angebote, die den Alltag erleichtern

z. B. Betreuungsdienst, hauswirtschaftliche Hilfe, Tages- oder Verhinderungspflege. Ungenutzte Beträge sind über mehrere Monate übertragbar.

Leistungsbetrag vollstationär

Zuschuss bei dauerhafter Heim­unterbringung

frei kombinierbar mit Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen pro Jahr und mit der Pflege durch Angehörige im Übergang. Nicht mit ambulanten Sach- oder Geldleistungen gemeinsam beziehbar.

Pflegegrad

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Geldleistung

ambulant

347 Euro

599 Euro

800 Euro

990 Euro

Sachleistung

ambulant

796 Euro

1.497 Euro

1.859 Euro

2.299 Euro

Entlastungs­betrag

ambulant · zweckgebunden

131 Euro

131 Euro

131 Euro

131 Euro

131 Euro

Leistungs­betrag

vollstationär

131 Euro

805 Euro

1.319 Euro

1.855 Euro

2.096 Euro

Quelle: Broschüre des Bundes­gesundheits­ministeriums.

Reden Sie mit uns —
kostenlos.

Wir hören erst zu. Wir erklären, was die Kranken- und Pflegekasse trägt. Wenn wir nicht persönlich sofort erreichbar sind, rufen wir Sie innerhalb von 24 Stunden zurück – versprochen!