Pflegeberatung · § 7a SGB XI

Orientierung finden. Gemeinsam entscheiden.

Wir begleiten Sie — ehrlich, auf Augenhöhe und mit dem Blick fürs Wesentliche. Damit Sie wissen, was möglich ist und was die Kranken- und Pflegekasse trägt. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen.

Wichtig zu Wissen: Wir leisten keine Rechtsberatung im Sinne des RDG, keine medizinische Diagnostik und keine Vermittlung von Pflegedienstleistungen. Wir beraten Sie erst einmal fachlich-methodisch und neutral ausgerichtet an den Vorgaben gemäß § 7a SGB XI.

Pflegekasse

100%

Übernahme nach § 7a SGB XI

Anspruch

alle 6 Monate

Folgeberatung verpflichtend

Erstgespräch

ca. 60 Min.

Bei Ihnen oder bei uns

Rückspruch

binnen 24 Std.

Persönlich, kein Callcenter

Vier Bausteine

Vier typische Fragen, alle Antworten aus einer Hand.

Wir nehmen uns Zeit für Ihre Situation — keine Schablone, keine Standardlösung. Im Gespräch hören wir zu und entwickeln mit Ihnen gemeinsam, welche Unterstützung wirklich passt.

01

Individuelle Beratung

Im Gespräch hören wir zu und entwickeln mit Ihnen gemeinsam, welche Unterstützung wirklich zu Ihrem Alltag passt. Wir navigieren Sie den Beitrags- und Unterstützungs-Dschungel.

§ 7a SGB XI

02

Erläuterung zu den Leistungsarten

Pflege durch Angehörige, die ambulante Pflege, Tagespflege, Wohngemeinschaften oder Pflegeheim — wir erklären alle Optionen klar: was sie bedeuten, was sie kosten, was die Pflegekasse übernimmt und welche Kombination sinnvoll ist.

§§ 36 · 41 SGB XI

03

Anträge & Formalitäten

Pflegegrad beantragen, Medizinischer Dienst (MD – vormals MDK)-Termin vorbereiten, Leistungen abrufen — wir begleiten Sie bei allen Schritten und stellen sicher, dass Sie Ihre Ansprüche vollständig nutzen.

§§ 7a · 18 SGB XI

04

Beratung für Angehörige

Pflege bedeutet Verantwortung – und darf nicht zur Überlastung führen. Wir beraten zu Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen und weiteren Unterstützungs-angeboten. Zu Ihrer Entlastung und für eine gute Pflege!

§§ 39 · 45b SGB XI/p>

Vom Anruf bis zum Folgegespräch

So läuft Ihre Beratung ab.

Termin vereinbaren

Anruf, E-Mail oder Kontakt-Formular — Rückruf binnen 24 Std.

Informationen vorab

Unterlagen und Themen­überblick zum Einlesen und der Vorbereitung.

Beratungsgespräch

Schriftliche Zusammenfassung, Pflegegrad-Anträge, alles erledigt.

Folgegespräche

Je nach Pflegegrad haben Sie alle 3-6 Monate Anspruch auf die Beratung

Häufige Fragen

Was Familien und Betroffene am häufigsten fragen.

Wir nehmen uns Zeit für Ihre Situation — keine Schablone, keine Standardlösung. Im Gespräch hören wir zu und entwickeln mit Ihnen gemeinsam, welche Unterstützung wirklich passt.

Ja, vollständig kostenlos. Nach § 7a SGB XI haben alle Personen, die Pflegeleistungen beantragen oder einen Pflegegrad haben, Anspruch auf unentgeltliche Pflegeberatung. Die Pflegekasse trägt 100 % — keine Zuzahlungen, keine Eigenanteile.

Nach Feststellung eines Pflegegrades alle 3-6 Monate. Bei wesentlichen Veränderungen auch häufiger. Wir vereinbaren Ihren Folgetermin auf Wunsch automatisch.

Selbstverständlich. Wir kommen gerne zu Ihnen — das ist oft der sinnvollste Ort. Alternativ digital via Video-Konferenz oder in unserem Büro in Göttingen.

Auch dann sollten Sie sich beraten lassen. Wir erklären, ob möglicherweise ein Pflegegrad in Frage kommt und begleiten Sie durch den Antragsprozess.

Gut zu wissen

Wann gilt jemand überhaupt als pflegebedürftig

Im Beratungsgespräch erleben wir oft, dass Familien lange zögern: „Ist das schon Pflege?“ — hier kurz, was das Gesetz dazu sagt, Sollte Ihnen etwas unklar sein, rufen Sie gern an – wir erläutern es Ihnen.

§ 14 SGB XI

Sechs Lebens­bereiche, ein halbes Jahr.

Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung im Alltag Hilfe benötigt — voraus­sichtlich mindestens sechs Monate, in erheblichem Maß. „Alltag“ heißt dabei keine große Theorie, sondern die Dinge, die sonst jeden Tag von allein laufen:

01

Mobilität

Aufstehen, Gehen, Treppen-steigen, Positionswechsel

02

Kognitive Fähigkeiten

Orientierung, Gedächtnis, Verstehen, Kommunizieren

03

Verhaltensweisen

Ängste, Unruhe, Agression, depressive Stimmung

04

Selbstversorgung

Waschen, Duschen, Zahnpflege, Toilettengänge

05

Bewältigung der Genesung

Medikamente, Verbände, Arzt-besuche, Therapien

06

Alltag und Soziales

Tagesablauf, soziale Kontakte, Beschäftigung und Aktivierung

Entscheidend ist nicht was jemand nicht mehr selbst kann, sondern wie oft, wie viel und in welcher Form Hilfe gebraucht wird. Genau das schätzt der Medizinische Dienst beim Hausbesuch ein — wir helfen Ihnen, sich auf diesen Termin gut vorzubereiten.

Seit 2017: neue Definition

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz hat sich der Blick auf Pflege grundlegend geändert. Statt nur den körperlichen Hilfebedarf zu zählen, schätzt der Medizinische Dienst heute den Grad der Selbständigkeit in sechs Modulen ein — darunter Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhalten und Alltagsgestaltung. So bekommen auch Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen die Unterstützung, die sie benötigen.

Pflegegrade 1–5

Von der ersten Einschränkung bis zur umfassender Versorgung.

Aus der Begutachtung wird ein Pflegegrad zwischen 1 und 5 ermittelt. Der Pflegegrad drückt aus, wie selbst­ständig jemand ist — und welche Leistungen die Pflegekasse übernimmt. Eine grobe Orientierung:

PG1

Geringe Beein­trächtigung

Selbst­ständigkeit kaum eingeschränkt — z. B. erste Vergess­lichkeit, leichte Geh­hilfe nötig. Entlastungsbetrag & Hilfsmittel stellen eine einfache Unterstützung dar.

PG2

Erhebliche Beein­trächtigung

Regelmäßige Unterstützung im Alltag, bei der Körperpflege, Mobilität oder Orientierung erforderlich. Auch bei überwiegend kognitiven Einschränkungen möglich – nicht nur bei körperlichen.

PG3

Schwere Beein­trächtigung

Umfangreiche Unterstützung in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens erforderlich – nicht zwangsläufig rund um die Uhr, aber deutlich intensiver als bei PG2.

PG4

Schwerste Beein­trächtigung

Rund um die Uhr Hilfe in fast allen Bereichen — oft demenziell oder nach schwerem Schlaganfall.

PG5

Höchste Anforderungen

Vollständige Unselbst­ständigkeit, häufig mit besonderen pflegerischen Anforderungen (bspw. Beatmung oder Intensivpflege).

Woran man den Pflegegrad typischerweise festmacht: Wie viele der sechs Lebensbereiche (siehe Kasten „sechs Lebensbereiche“) sind betroffen? Reicht eine kurze tägliche Hilfe — oder muss jemand da bleiben? Sind nur körperliche Dinge schwer, oder kommen Vergesslichkeit, Verwirrung, Sturzgefahr dazu? Daraus ergibt sich das Bild, das der Medizinische Dienst später in einem persönlichen Termin Punkte übersetzt und den Pflegegrad festlegt.

Entscheidend für den Pflegegrad ist nicht die medizinische Diagnose, sondern wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigen kann.

Was die Kranken- & Pflegekasse zahlt

Unterschiedliche Lebens­bereiche – Unterstützung für Sie, wenn Sie Sie benötigen.

Monatliche Beträge der Pflegeversicherung. Gut zu wissen: die ambulanten Leistungen sind auch kombinierbar. Wir rechnen Ihnen das gemeinsam mit Ihnen für Ihre Situation konkret durch.

Geldleistung

Wird an Sie als Pflegebedürftigen ausgezahlt

Sie können frei darüber verfügen, etwa um pflegende Angehörige zu entlasten oder Nachbarschaftshilfe zu finanzieren. Wird auch Pflegegeld genannt.

Sachleistung

Wird direkt an den Pflegedienst gezahlt

Ihr beauftrager Pflegedienst rechnet die Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Sie strecken nichts vor und sehen jeden Monat eine transparente Übersicht.

Entlastungsbetrag

Zweckgebundene 131 € monatlich für Angebote, die den Alltag erleichtern

z. B. Betreuungsdienst, hauswirtschaftliche Hilfe, Tages- oder Verhinderungspflege. Ungenutzte Beträge sind über mehrere Monate übertragbar.

Leistungsbetrag vollstationär

Zuschuss bei dauerhafter Heim­unterbringung

frei kombinierbar mit Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen pro Jahr und mit der Pflege durch Angehörige im Übergang. Nicht mit ambulanten Sach- oder Geldleistungen gemeinsam beziehbar.

Pflegegrad

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Geldleistung

ambulant

347 Euro

599 Euro

800 Euro

990 Euro

Sachleistung

ambulant

796 Euro

1.497 Euro

1.859 Euro

2.299 Euro

Entlastungs­betrag

ambulant · zweckgebunden

131 Euro

131 Euro

131 Euro

131 Euro

131 Euro

Leistungs­betrag

vollstationär

131 Euro

805 Euro

1.319 Euro

1.855 Euro

2.096 Euro

Quelle: Broschüre des Bundes­gesundheits­ministeriums.

Reden Sie mit uns —
kostenlos.

Wir hören erst zu. Wir erklären, was die Kranken- und Pflegekasse trägt. Wenn wir nicht persönlich sofort erreichbar sind, rufen wir Sie innerhalb von 24 Stunden zurück – versprochen!